Zu den Pflichten beim Transport hängender Lasten mit Gabelstapler

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.04.2014 – 2 U 93/13

Zu den Pflichten beim Transport hängender Lasten mit Gabelstapler

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin vom 24.04.2013 wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 15.04.2013, Geschäfts-Nr. 9 O 1091/12, abgeändert.

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, € 699.745,53 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2012 an die Klägerin zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin über Ziffer I hinaus sämtliche weitere gemäß §§ 110 f. SGB VII erstattungsfähige Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls noch zu zahlen sein werden, der sich am …06.2009 auf dem Gelände der A GmbH in … ereignete und bei dem ihr Versicherter V, geb. am ….1964, schwer verletzt wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf € 999.745,53.

Gründe

I.
1

Die Parteien streiten um den Rückgriff der Klägerin als gesetzliche Unfallversicherung gegenüber den Beklagten als Schädigern eines bei der Klägerin versicherten Arbeitnehmers. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 130-131 der Akte) verwiesen und zur Ergänzung Folgendes ausgeführt:
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Die Klägerin ist gesetzliche Unfallversicherung der Fa. B GmbH, bei der der Zeuge V tätig war und in wechselnden Unternehmen eingesetzt wurde. Die Beklagte zu 1) führt Pulverbeschichtungen an Metallen durch. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
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Am …06.2009 war der Zeuge V als entliehener Arbeitnehmer bei der Beklagten zu 1) eingesetzt, wobei er mit Schleif- und Transportarbeiten beauftragt war. Der Beklagte zu 2) wollte mit einem Gabelstapler einen Metallrahmen (2×4 m, ca. 200 – 260 kg schwer) transportieren. Der Zeuge V sollte auf Geheiß des Beklagten zu 2) dabei zur Hand gehen. Der Rahmen lag unbefestigt auf der Gabel des Gabelstaplers auf. Das Metallteil fiel auf den Zeugen V, wodurch dieser eingeklemmt wurde und Frakturen der Halswirbelsäule erlitt. Als Folge der Verletzung besteht bei dem Zeugen V eine inkomplette Tetraparese (Lähmung aller vier Extremitäten) und eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %. Der Klägerin sind durch den Unfall bislang Aufwendungen in Höhe von € 699.745,53 entstanden.
4

Die Bezirksverwaltung … der Klägerin gewährte dem Geschädigten V mit Bescheid vom 14.10.2010 (Anlage K 8) Pflegegeld (gezahlt bis 05.11.2010 wegen ab dann erfolgter Übernahme der Pflege durch ambulanten Pflegedienst), mit Bescheid vom 11.11.2010 (Anlage K 9) monatliche Entschädigungen für Kleider- und Wäscheverschleiß und mit Bescheid vom 11.01.2011 (Anlage K 7) eine Rente auf unbestimmte Zeit.
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Das Amtsgericht … verhängte mit Strafbefehl vom 25.11.2010 wegen dieses Vorfalls gegen den Beklagten zu 2) wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à € 50,- (Az: …/09).
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Die Klägerin hat behauptet, im Unternehmen der Beklagten zu 1) sei es üblich gewesen, größere Stahlteile entgegen den Unfallverhütungsvorschriften ohne Befestigung auf dem Gabelstapler zu transportieren. Der Beklagte zu 2) habe den Zeugen V angewiesen, das auf dem Gabelstapler unbefestigt liegende Teil festzuhalten, obwohl der Zeuge V erklärt habe, das sei viel zu schwer. Der Zeuge V habe der Anweisung Folge geleistet und den Metallrahmen festgehalten. Plötzlich habe der Beklagte zu 2) die Gabel, auf der der Rahmen lose auflag, mit einem starken Ruck nach unten abgesenkt. Daraufhin sei das unbefestigte Stahlteil umgekippt, von dem Gabelstapler auf einen Transportwagen gefallen und habe den Zeugen V eingeklemmt.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hafteten ihr gegenüber gemäß §§ 110 f. SGB VII für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, weil sie den Versicherungsfall durch einen Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften mindestens grob fahrlässig herbeigeführt hätten. Der Beklagte zu 2) habe grob fahrlässig gehandelt, weil er den Stahlrahmen für den Transport auf dem Gabelstapler nicht gesichert habe. Es liege ein gravierendes Organisationsverschulden vor, weil der Beklagte zu 2) den Zeugen V zu einer Tätigkeit herangezogen habe, für die dieser keine Qualifikation besessen habe. Zudem seien für die häufig notwendigen Transporte schwerer Metallgegenstände keine geeigneten Arbeits- und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt worden. Der Beklagte zu 2) habe auch subjektiv besonders vorwerfbar gehandelt, weil er von dem Zeugen V auf die Gefahr hingewiesen worden sei. Die Haftung der Beklagten zu 1) folge gemäß § 111 SGB VII aus der groben Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2).
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Die Klägerin hat beantragt,
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I. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, € 699.745,53 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an die Klägerin zu zahlen;
II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin über Ziffer I hinaus sämtliche gemäß §§ 110 f. SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls noch zu zahlen sein werden, der sich am … .06.2009 auf dem Gelände der A GmbH … ereignete und bei dem ihr Versicherter V, geb. am …1964, schwer verletzt wurde.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12

Sie haben behauptet, der Zeuge V habe den Metallrahmen nicht festhalten, sondern ihn nur während des Transports über eine Strecke von 2 Metern seitlich führen sollen. Der Transportvorgang sei zum Zeitpunkt der Verletzung des Zeugen V beendet gewesen, so dass der Metallrahmen ohnehin ohne Befestigung auf dem Gabelstapler habe liegen müssen, um ihn absetzen zu können. Der Beklagte zu 2) habe dem Zeugen V zuvor gezeigt, wie er sich neben den Stahlrahmen stellen und ihn seitlich führen solle, während der Beklagte zu 2) rückwärts mit dem Gabelstapler nach hinten habe setzen wollen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei der Stahlrahmen nicht nach hinten zum Gabelstapler hin gekippt, sondern nach vorne. Der Zeuge V habe sich plötzlich hinter die hängende Last des Gabelstaplers begeben. Diesen folgenschweren Fehler des Zeugen V habe der Beklagte zu 2) nicht beeinflussen können.
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Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 2) habe nicht vorgelegen.
14

Das Landgericht Hanau hat Beweis erhoben zum Hergang des Unfalls durch Vernehmung des Zeugen V. Außerdem hat es den Beklagten zu 2) persönlich angehört.
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Mit Urteil vom 15.04.2013 hat das Landgericht Hanau die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte zu 2) zwar gegen Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin verstoßen habe, weil er das Transportgut nicht gesichert habe. Es mangele insoweit jedoch an der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung der groben Fahrlässigkeit, weil nicht davon auszugehen sei, dass das Fehlverhalten des Beklagten zu 2) in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbar sei und das gewöhnliche Maß übersteige. Der Beklagte zu 2) habe nicht damit rechnen müssen, dass der Metallrahmen beim Absenkvorgang rutsche, nachdem er den Rahmen zuvor ungesichert transportiert habe und der Zeuge V Schleifarbeiten daran durchgeführt habe. Auch könne dem Beklagten zu 2) nicht widerlegt werden, dass er den Zeugen V angewiesen habe, sich seitlich neben dem Stapler aufzuhalten. Insoweit gebe es keinen Grund, den Schilderungen des Beklagten zu 2) weniger Glauben zu schenken als der Aussage des Zeugen V.
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Gegen das ihr am 17.04.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.04.2013 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 17.07.2013 am 21.06.2013 begründet.
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Die Klägerin rügt mit der Berufung fehlerhafte Rechtsanwendung (§ 546 ZPO) sowie unrichtige Tatsachenfeststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) durch das Landgericht.
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Das Landgericht habe die Anforderungen an die grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 SGB VII zu hoch angesetzt. Auch sei die Beweiswürdigung durch das Landgericht weder logisch noch umfassend. Der Beklagte zu 2) habe einen erheblichen objektiven Pflichtverstoß begangen, indem er den Metallrahmen entgegen den Unfallverhütungsvorschriften nicht befestigt habe. Dieser gewichtige objektive Pflichtverstoß lege den Schluss auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden nahe. Auch sei dem Beklagten zu 2) ein subjektives Verschulden in besonderem Maße vorzuwerfen, weil er sich über den Hinweis des Zeugen V auf die Gefährlichkeit hinweggesetzt habe. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei im Hinblick auf ein ruckhaftes Absetzen der Last fehlerhaft. Zum einen habe der Zeuge V zwar nicht von einem ruckhaften, jedenfalls aber von einem plötzlichen Absenken der Gabel gesprochen. Zum anderen sei es erforderlich gewesen, die Last zu sichern, weil es auch bei einem langsamen Absenken zu einem Abrutschen des Stahlrahmens habe kommen können, so dass auch ein langsames Absenken gefahrenträchtig gewesen sei. Bei der Beweiswürdigung habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum der Zeuge V ohne Not und entgegen den Anweisungen des Beklagten zu 2) in den Gefahrenbereich gesprungen sein sollte. Auch habe das Landgericht das persönliche Interesse des Beklagten zu 2) an dem Ausgang des Rechtsstreits nicht erwähnt. Schließlich habe sich das Landgericht nicht mit der Frage der fehlenden Gefährdungsbeurteilung und des Organisationsverschuldens der Beklagten beschäftigt.
19

Ergänzend hat die Klägerin zur Höhe des zivilrechtlichen Schadens des Zeugen V ohne Haftungsprivileg der Beklagten dargelegt, dass Heilbehandlungskosten in Höhe von € 408.116,44 und Kosten wegen vermehrter Bedürfnisse (Hilfsmittel, häusliche Pflege etc.) in Höhe von € 237.849,95 entstanden seien. Ferner sei ein Erwerbsschaden in Höhe von € 53.750,78 angefallen. Dieser könne anhand des gezahlten Verletztengeldes berechnet werden, da dieses dem Verdienst entspreche, den der Zeuge V ohne Unfall erzielt hätte.
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Schließlich ist die Klägerin der Meinung, der zivilrechtliche Schaden des Geschädigten V ohne Haftungsbeschränkung der Beklagten umfasse auch ein fiktives Schmerzensgeld, welches in Höhe von € 500.000,- zu bemessen sei. Hierauf greife sie für den Fall zurück, dass das Gericht der Auffassung sei, die geltend gemachte Forderung aufgrund sozialrechtlicher Leistungen übersteige den (fiktiven) zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch.
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Die Klägerin beantragt,
22

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 15.04.2013 (Az: 9 O 1091/12)
I. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin € 699.745,53 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;
II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin über Ziffer I hinaus sämtliche gemäß §§ 110 f. SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls noch zu zahlen sein werden, der sich am …06.2009 auf dem Gelände der A GmbH … ereignete und bei dem ihr Versicherter V, geb. am …1964, schwer verletzt wurde;
III. hilfsweise für den Fall, dass sich die Beklagten nicht auf ein Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII berufen können, festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin über Ziffer I hinaus sämtliche weiteren und zukünftigen gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, und dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin über Ziffer I sämtliche weiteren übergangsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von der Klägerin aufgrund des Unfalls noch zu zahlen sein werden, der sich am … .06.2009 auf dem Gelände der A GmbH in … ereignete und bei dem ihr Versicherter V, geb. am …1964, schwer verletzt wurde.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
25

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme von einem „non-liquet“ ausgegangen sei, das sich nach allgemeinen Beweislastregeln zu Ungunsten der Klägerin ausgewirkt habe. Auch habe das Landgericht die hohen Anforderungen an eine grobe Fahrlässigkeit nicht verkannt. Auf ein Organisationsverschulden der Beklagten komme es nicht an, weil sich der Unfall gerade nicht während des Transports ereignet habe, sondern in einer Situation, in der der Stahlrahmen ohnehin nicht gesichert gewesen wäre, weil er habe abgeladen werden sollen.
26

Das Berufungsgericht hat gemäß dem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 30.08.2013 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V und C. Außerdem hat es den Beklagten zu 2) informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.01.2014 (Bl. 272 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Strafakte des Amtsgerichts … (Az: …/09) war zu Informationszwecken beigezogen.

II.
27

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft und in der gesetzlichen Form und innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist begründet worden (§§ 522 Abs. 1 Satz 1, 511, 517, 519, 520, 222 Abs. 2 ZPO).
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Die Berufung ist begründet.
29

Die Klage ist auch im Feststellungsantrag zu Ziffer II zulässig. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Die Klägerin kann diesen Schaden noch nicht beziffern, so dass sie keine Leistungsklage erheben kann.
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Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII gegenüber dem Beklagten zu 2) und gemäß § 111 SGB VII gegenüber der Beklagten zu 1) ein Rückgriffsanspruch wegen der durch den Unfall an den Zeugen V erbrachten Leistungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu.
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Die Beklagten sind gemäß §§ 106 Abs. 3, 104 Abs. 1 SGB VII in ihrer Haftung beschränkt. Anhaltspunkte für vorsätzliches Handeln der Beklagten liegen nicht vor. Zum streitgegenständlichen Unfall kam es, als der Beklagte zu 2) und der Zeuge V jedenfalls vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausführten (§ 106 Abs. 3 SGB VII). Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift liegt bei betrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vor, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Nicht ausreichend ist, dass Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung (vgl. nur BGH, Urteil vom 22.01.2013 (VI ZR 175/11), MDR 2013, 590, juris-Rdn. 10 m.w.N.). Hier kam der Zeuge V dem Beklagten zu 2), der im Betrieb der Beklagten zu 1) tätig und deren Geschäftsführer ist, auf dessen Geheiß beim Absetzen eines Stahlrahmens zu Hilfe, so dass eine im Arbeitsablauf ineinandergreifende Aktivität beider Beteiligten und kein zufälliges Nebeneinander oder eine bloße Arbeitsberührung gegeben ist.
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Hiernach ist unerheblich für den vorliegenden Fall und nicht zu entscheiden die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob sich bei der Leiharbeit neben dem Verleiher, dem der entliehene Arbeitnehmer nach § 133 Abs. 2 SGB VII zuzuordnen ist, auch der Entleiher nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 22.04.2008 (VI ZR 202/07, VersR 2008, 820) und vom 19.05.2009 (VI ZR 56/08, VersR 2009, 1074) noch auf ein Haftungsprivileg nach § 104 SGB VII berufen kann.
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Der Beklagte zu 2) hat den Unfall vom … .06.2009 grob fahrlässig im Sinne des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII herbeigeführt, wofür die Beklagte zu 1) gemäß § 111 SGB VII einstehen muss. Die grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII bezeichnet die Verletzung der im Einzelfall erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß, so zum Beispiel wenn schon einfachste, sich aufdrängende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn das, was jedermann einleuchtet, nicht beachtet wird. Dabei ist neben der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung auch eine subjektive Seite zu beachten, nämlich zu welchen Erkenntnissen und Handlungsweisen der Schädiger nach seiner Persönlichkeit in der Lage war (vgl. nur BGH, Urteil vom 30.01.2001 (VI ZR 49/00), NJW 2001, 2092, juris-Rdn. 12; Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 77. Ergänzungslieferung 2013, § 110 SGB VII Rdn. 5). Ein objektiv besonders gewichtiger Pflichtenverstoß liegt in der Regel dann vor, wenn gegen eindeutige Sicherungsanweisungen verstoßen wurde, die gegen tödliche Gefahren schützen sollen (BGH a.a.O., juris-Rdn. 14).
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Für „Flurförderzeuge“ gilt die Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 (Anlage K 12). Diese soll die Versicherten vor tödlichen Gefahren schützen, welche bei dem Betrieb eines solchen Fahrzeugs eintreten können. Bei einem Gabelstapler handelt es sich um ein Flurförderzeug im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 hat der Fahrer bei allen Bewegungen des Gabelstaplers darauf zu achten, dass Versicherte nicht gefährdet werden. Nach § 16 Abs. 2 S. 2 haben sich Versicherte aus den Bereichen, aus denen Lasten aufgenommen oder abgesetzt werden, fernzuhalten. Lässt sich dies nicht vermeiden, haben sie sich mit den Fahrern vorher zu verständigen (§ 16 Abs. 2 S. 3). § 27 stellt Regeln für den Transport hängender Lasten auf. Hiernach dürfen hängende Lasten nur so angeschlagen werden, dass sich das Anschlagmittel nicht unbeabsichtigt verschieben oder lösen kann (§ 27 Abs. 2). Der Fahrer muss darauf achten, dass sich Versicherte, die hängende Lasten während der Fahrbewegung führen, außerhalb der Fahrspur des Gabelstaplers und – in Fahrtrichtung gesehen – nicht vor der Last aufhalten (§ 27 Abs. 3 S. 1); er muss die Versicherten beobachten (§ 27 Abs. 3 S. 2). Der Fahrer hat ferner darauf zu achten, dass durch pendelnde Lasten Versicherte nicht gefährdet werden (§ 27 Abs. 4). Hilfsmittel, die das Führen pendelnder Lasten ermöglichen, hat der Unternehmer zur Verfügung zu stellen (§ 27 Abs. 6 S. 1).
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Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme einen objektiven Pflichtverstoß des Beklagten zu 2) gegen die Vorschriften des § 27 angenommen, weil er den Metallrahmen nicht so gesichert hat, dass dieser nicht unbeabsichtigt herabfallen kann. Eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung hat es aber abgelehnt, weil nicht feststehe, dass der Beklagte zu 2) die Gabel ruckartig abgesenkt habe, weil nicht feststehe, dass der Beklagte zu 2) mit einem Abrutschen des Rahmens beim Herunterlassen der Gabel habe rechnen können und weil dem Beklagten zu 2) nicht habe widerlegt werden können, dass er den Zeugen V angewiesen habe, sich seitlich des Gabelstaplers aufzuhalten und das Metallteil von dort gegen Pendeln zu sichern.
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An die zuletzt genannten Feststellungen, die der Wertung des Landgerichts zugrunde liegen, ist der Senat im vorliegenden Fall gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 2. HS ZPO nicht gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichtes an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Im Rahmen dieser Vorschrift hat der Richter nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 12.03.2004 (V ZR 257/03), NJW 2004, 1876, juris-Rdn. 9 m.w.N.). Dabei ist der Vorgang der Überzeugungsbildung nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 286 Rdn. 13). Fehler bei der Beweiswürdigung liegen nur dann vor, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (BGH a.a.O.).
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Im vorliegenden Fall hat sich das Landgericht nicht mit den Widersprüchen auseinandergesetzt, die sich aus der Unfalldarstellung des Beklagten zu 2) gegenüber dem Zeugen C kurz nach dem Unfall (gemäß Anlage K 5) und aus der Einlassung des Beklagten zu 2) im Rahmen der vom Landgericht durchgeführten informatorischen Anhörung ergeben. Außerdem hat das Landgericht keine Stellung dazu genommen, dass der Beklagte zu 2) ein erhebliches jedenfalls wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und dass der Zeuge V angesichts der Schwere seiner Verletzung jedenfalls ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte.
38

Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme und nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 2) wesentliche Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift für „Flurförderzeuge“ nicht beachtet und damit auch subjektiv die erforderliche Sorgfalt in so hohem Maße missachtet hat, dass er grob fahrlässig im Sinne des § 110 SGB VII handelte.
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Der Beklagte zu 2) hat schon deswegen gegen die Vorschriften in § 27 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift verstoßen, weil er den Metallrahmen nicht so gesichert hat, dass dieser nicht unbeabsichtigt herabfallen konnte. Dies hat schon das Landgericht festgestellt. Diese Ausführungen werden mit der Berufung nicht angegriffen; der Senat schließt sich ihnen in vollem Umfang an. Ob der Beklagte zu 2) den Metallrahmen absetzen oder in die Halle verbringen wollte, ist dabei unerheblich. Denn bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Abrutschen oder unbeabsichtigtes Herunterfallen des Metallrahmens ausgeschlossen ist, muss der Metallrahmen gegen Abrutschen vom Gabelstapler gesichert sein. Das bedeutet, dass der Beklagte zu 2) den Metallrahmen in gesichertem Zustand hätte absetzen müssen und erst nach dem Absetzen die Sicherung hätte lösen dürfen.
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Darüber hinaus hat der Beklagte zu 2) nach dem unstreitigen Unfallhergang die Unfallverhütungsvorschrift deswegen nicht eingehalten, weil er den Zeugen V entgegen § 27 Abs. 3 S. 2 nicht beobachtet hat, bevor er die Gabel des Gabelstaplers bewegt hat, weil er dem Zeugen V entgegen § 27 Abs. 6 keine Hilfsmittel an die Hand gegeben hat, um die an der Gabel hängende Last vor dem Pendeln zu bewahren und weil er entgegen § 16 Abs. 1 S. 2 bei der Bewegung des Gabelstaplers nicht darauf geachtet hat, dass der Zeuge V nicht geschädigt wird.
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Hinzu kommen weitere Verstöße des Beklagten zu 2) gegen § 27 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 16 Abs. 2 S. 2 der maßgeblichen Unfallverhütungsvorschrift, die nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Senats feststehen.
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Der Zeuge V hat bekundet, der Beklagte zu 2) habe das schon lose an den Gabeln des Gabelstaplers hängende Stahlteil richtig auf die Gabel nehmen wollen. Der Zeuge habe dabei helfen sollen, indem er oben gegen das Stahlteil drücken sollte. Als der Zeuge Bedenken geäußert habe, habe der Beklagte zu 2) gesagt: „Das geht, ich habe das schon einmal gemacht“. Er, der Zeuge V, habe dann an den Stahlrahmen gegriffen, um dagegen zu drücken. In diesem Moment habe der Beklagte zu 2) die Gabel des Staplers gesenkt. Das Werkstück sei auf den Boden gelangt und nach vorne gekippt. Er, der Zeuge V, sei nicht in den Gefahrenbereich gesprungen. Vielmehr habe er sich dort aufgehalten, weil der Beklagte zu 2) gesagt habe, er solle in den Gefahrenbereich gehen und gegen das Stahlteil drücken.
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Die Aussage des Zeugen V ist glaubhaft. Der Zeuge hat anschaulich und detailreich geschildert, wie sich der Unfall zugetragen hat. Der geschilderte Hergang ist plausibel. Der Zeuge hat sich nicht in Widersprüche verwickelt und sich auch nicht in Widerspruch zu früheren Schilderungen des Hergangs gesetzt. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Zweifel. Auch wenn er durch den Unfall schwer und dauerhaft verletzt wurde, ließ sich bei seiner Aussage keine Belastungstendenz erkennen.
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Die Aussage des Zeugen V ist weder durch die Aussage des Zeugen C noch durch die Angaben des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung widerlegt.
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Die Einlassung des Beklagten zu 2) ist nicht widerspruchsfrei und enthält keine überzeugende Erklärung, wie es zum Unfall kommen konnte. Soweit der Beklagte zu 2) erklärt hat, der Zeuge V sei bei dem Absetzvorgang in den Gefahrenbereich gesprungen, ist dies nicht nachvollziehbar. Dies folgt schon daraus, dass der Zeuge V – auch nach der Einlassung des Beklagten zu 2) – Bedenken geäußert hatte, dass das Stahlteil zu schwer sei. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge, der zuvor die Gefahr erkannt hatte, während des Absetzvorgangs unüberlegt in den Gefahrenbereich gesprungen sein sollte.
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Darüber hinaus stehen die Angaben des Beklagten zu 2) bei seiner informatorischen Anhörung im Termin am 31.01.2014 im Widerspruch zu den Angaben, die er bei seiner Befragung durch den Zeugen C am 24.06.2009 und damit zwei Tage nach dem Unfall machte. Dort gab er an, er habe den Rahmen vom Transportgestell genommen und ihn in eine liegende Position bringen wollen. Der Rahmen sei beim Verfahren wegen zu geringer Hubhöhe in Bodenkontakt gekommen und deswegen von der Gabel gefallen. Gleichzeitig räumte er ausdrücklich seine Verantwortung für den nicht hoch genug angehobenen Rahmen und den falschen Standplatz des Zeugen V im Fallbereich des Rahmens ein. Auf entsprechenden Vorhalt konnte der Beklagte zu 2) im Termin zu seinen Äußerungen gegenüber dem Zeugen C nichts mehr sagen. Schließlich ist zu berücksichtigen das erhebliche wirtschaftliche Interesse, das der Beklagte zu 2) an dem Ausgang dieses Rechtsstreits hat.
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Die Aussage des Zeugen C widerlegt die Aussage des Zeugen V nicht. Zwar hat der Zeuge C den Verlauf des Unfalls nicht in allen Einzelheiten genau so geschildert wie der Zeuge V. Dies führt jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen V zu erschüttern, da der Zeuge C den Unfall nicht unmittelbar gesehen hat, sondern ein Zeuge vom Hörensagen gemäß der Schilderung des Beklagten zu 2) ist. Die Aussage des Zeugen C bestätigt überdies, dass der Beklagte zu 2) kurz nach dem Unfall zugegeben hat, unachtsam gehandelt zu haben.
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Damit hat der Beklagte zu 2) entgegen § 27 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 und entgegen § 16 Abs. 2 S. 2 nicht darauf geachtet, dass sich der Zeuge V nicht vor der Last und nicht im Absetzbereich der Last aufhält. Vielmehr hat er den Zeugen V trotz der vom Zeugen geäußerten Bedenken gerade aufgefordert, sich in den Gefahrenbereich zu begeben. Außerdem hat der Beklagte zu 2) entgegen § 27 Abs. 4 nicht darauf geachtet, dass der Zeuge V durch den nach vorn und hinten pendelnden Stahlrahmen nicht gefährdet wird.
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Dem Beklagten zu 2) ist auch subjektiv ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit gesteigerter Schuldvorwurf zu machen. Hierfür spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2001 (VI ZR 49/00), NJW 2001, 2092, juris-Rdn. 14). So liegt der Fall auch hier: Der Beklagte zu 2) hat keinerlei Sicherungsvorkehrungen zum Schutz des Zeugen V getroffen, obwohl ihm in §§ 16, 27 BGV D 27 weitreichende Schutzpflichten auferlegt waren. Diese Vorschriften sind – wie oben dargelegt – als elementare Regelung zum Schutz vor tödlichen Gefahren anzusehen.
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Es gab keine Umstände, derentwegen der Beklagte zu 2) den Vorgang aus seiner Sicht als ungefährlich einstufen konnte, z.B. weil die Gefahr, die sich realisiert hat, aufgrund besonderer Umstände als nicht ernstlich gegeben anzusehen war. Es musste sich dem Beklagten zu 2) aufdrängen, dass der schwere Metallrahmen beim Absetzen ins Kippen geraten könnte und dass ein Arbeiter, der sich im Gefahrenbereich des Rahmens aufhielt, schwer bzw. sogar tödlich verletzt werden könnte. Dies hätte dem Beklagten zu 2) vor Augen führen müssen, dass er den Zeugen V nicht auffordern durfte, ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen beim Abladen des Metallteils zur Hand zu gehen. Überdies hat der Beklagte zu 2) eingeräumt, dass der Zeuge V das Stahlteil vor dem Vor- und Rückwärtspendeln sichern sollte, was einen gefährlicheren Vorgang darstellt, als wenn der Zeuge das Werkstückteil nur vor dem seitlichen Pendeln sichern sollte. Hier war von vornherein nicht auszuschließen, dass sich der Zeuge im Gefahrenbereich aufhalten werde. Wollte der Beklagte zu 2) – wie schon aus seiner eigenen Einlassung hervorgeht – die Last durch Absenken des Gabelbaums nach vorne absetzen, so war damit zu rechnen, dass das nicht gesicherte Stahlteil abrutschen werde. Er musste sich daher vor dem Absenken des Gabelbaums erst genau über die Position seines Helfers Klarheit verschaffen und diesen noch einmal warnen. Derartige gebotene, einfache und für jedermann erkennbare Vorsichtsmaßnahmen hat der Beklagte zu 2) unterlassen.
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Schließlich handelte es sich nach dem Vortrag der Beklagten (vgl. Seite 6 der Berufungserwiderung, Bl. 188 d.A.) bei dem Metallrahmen um ein Sonderteil, das in dieser Größe und Form weder vor noch nach dem Unfall bei der Beklagten jemals bearbeitet worden ist. Gerade dann, wenn mit derartigen Teilen keine Erfahrung bestand, hätten besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden müssen, zumal auch der Zeuge V den Beklagten zu 2) das erste Mal bei dem Abladen unterstützt hatte und somit der Beklagte zu 2) und der Zeuge nicht aufeinander eingespielt waren und keine große Erfahrung mit dem gemeinsamen Absetzen sperriger Metallteile besaßen.
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Der Rückgriff der Klägerin auf die Beklagten ist nicht gemäß § 110 Abs. 2 SGB VII ausgeschlossen. Zwar ist der Sozialversicherungsträger hiernach nicht nur ermächtigt, sondern – wenn billiges Ermessen das gebietet – auch verpflichtet, auf die Durchsetzung des Rückgriffsanspruchs zu verzichten. Dies ist – in engen Grenzen – vom Zivilgericht zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1971 (VI ZR 216/69), BGHZ 57, 96, juris-Rdn. 15). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber wegen der an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beiträge von einer Haftung bei Arbeitsunfällen grundsätzlich freigestellt werden soll. Eine solche Freistellung ist aber dann nicht geboten, wenn es wegen des ursächlichen Verhaltens des Arbeitgebers nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Folgen des Unfalls auf die übrigen Beitragsmitglieder der Berufsgenossenschaft abzuwälzen. Wie oben dargelegt, liegt hier eine solch schwerwiegende und unentschuldbare Pflichtverletzung vor, dass eine solche Abwälzung des Risikos auf die Gemeinschaft nicht geboten ist, sondern vielmehr die Beklagten die Folgen ihres grob fahrlässigen Handelns tragen sollen.
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Eine Minderung des Rückgriffsanspruchs der Klägerin kommt nicht in Betracht. Zwar haftet der Schädiger gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Anspruchs, so dass ein Mitverschulden des Zeugen V zu einer Minderung der Rückgriffsansprüche des Versicherungsträges gemäß § 254 BGB führen kann. Nach der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann ein Mitverschulden des Zeugen V jedoch nicht festgestellt werden. Dieser konnte sich als entliehener Arbeitnehmer den Anweisungen des Beklagten zu 2) nicht entziehen, sondern musste ihnen Folge leisten. Nach seiner glaubhaften Aussage hat er sogar Bedenken geäußert, die von dem Beklagten zu 2) nicht beachtet wurden. Die Behauptung der Beklagten, der Zeuge V sei plötzlich und unerwartet in den Gefahrenbereich gesprungen, ist nach der Aussage des Zeugen V widerlegt und auch durch die Einlassung des Beklagten zu 2) nicht plausibel geworden. Da demzufolge eine Kürzung der zivilrechtlichen Ansprüche des Zeugen V nicht in Betracht kommt, kann auch die Klägerin gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII ungekürzt den Ersatz der von ihr näher dargelegten Aufwendungen für den Zeugen V verlangen.
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Der Einwand der Beklagten, es sei nicht plausibel, dass die Klägerin beim Erwerbsschaden die von ihr gezahlten Verletztengelder einsetze, überzeugt nicht. Die Klägerin hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Verletztengelder dem Erwerbsschaden entsprechen, weil sie sich nach der Höhe des Verdienstes des Zeugen V richten, den er ohne das schädigende Ereignis erzielt hätte. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht mehr entgegen getreten. Demnach ist der von der Klägerin geltend gemachte Schaden der Höhe nach vollumfänglich begründet.
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Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.
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Der Feststellungsantrag ist nach den obigen Ausführungen ebenfalls begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die Berufungsinstanz beruht auf § 47 Abs. 1 S. 1 GKG und berücksichtigt den Antrag zu I. mit € 699.745,53 und den Antrag zu II. mit € 300.000,-.

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